Allgemeine Vetragsbedingungen Kunst
Präambel
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (im Folgenden: Kunstgegenstände). Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen durch Art-Express erbracht. Die Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftungen.
Anwendungsbereich
- Die Vertragsbedingungen gelten für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen, auch als selbstständige Verträge, über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen und die Lagerung von Kunstgegenständen, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport und Sachversicherungen.
- Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer des Kunstgegenstandes, zugunsten Art-Express zu vereinbaren.
Angaben über die Kunstgegenstände
- Der Auftraggeber hat Art-Express bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Werten der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort.
- Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
Haftung
- Bei Aufträgen mit Auslandsberührung ist Art-Express zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Partner verursacht wird, bestimmt sich die Haftung Art-Express nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine Weitergehende Haftung Art-Express besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
- Im Übrigen haftet Art-Express für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für ein eigenes Verhalten. Art-Express haftet für
- Güterschäden, das heißt, Verlust und Beschädigung des Kunstgegenstandes, der Gegenstand des Vertrages ist
- Güterfolgeschäden, das heißt, aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden
Bei Beförderung per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn, Binnen- oder Seeschiff, wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden. Auf die beschränkte oder ausgeschlossene Haftung in der Seefracht wird ausdrücklich hingewiesen.
Haftungsausschlüsse
Art-Express ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von ihm verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, versucht worden ist.
Haftungsbeschränkungen
Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 3.2.) nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.7., ist die Haftung von Art-Express – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt beschränkt:
- Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sondererziehungsrechte je Kilogramm Brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von € 1.100 je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Bei der Überschreitung der Lieferfrist hat Art-Express – ohne weiteren Schadenersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist, oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
- Werden Kunstgegenstände, die Gegenstand des Vertrages sind, dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Vertrag vereinbarten Nachname ausgeliefert, haftet Art-Express dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachname
- Für andere als die in Ziffer 5.2. und 5.3. dieser Vertragsbedingungen genannten Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt.
- In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.
- Der Auftraggeber kann schriftlich im Vertrag, gegen gesondertes Entgelt, höhere als die in Ziffer 5.1. bis 5.5 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge, höhere Werte vereinbaren, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden.
Art-Express besorgt in diesem Fall die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet Art-Express nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht Art-Express eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.
- Die in Ziffer 4 und 5 dieser Vertragsbedingungen vorgesehen Haftungsschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen Art-Express in Bezug auf Kunstgegenstände, die Gegenstand des Art-Express erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesem Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch die Bediensteten von Art-Express sowie Personen berufen, für die Art-Express haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbei geführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitenden Funktionen und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzungen von vertragswesentlichen pflichten verursachte wurde. Der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.
- Der Auftraggeber hat Art-Express von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen Art-Express geltend gemacht werden.
Ablieferung, Reklamation
- Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person erfolgen.
- Ist die Ablieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von den beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind unverzüglich – spätestens 7 Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
- Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ein. Art-Express darf im Falle des Verzuges, Zinsen in Höhe von 10% von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges sowie die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Art-Express vorbehalten.
- Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder – beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die Art-Express, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber Art-Express auf Aufforderung sofort zu befreien.
- Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
- Art-Express hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann Art-Express nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten ohne weitere Förmlichkeiten so viel verkaufen, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist. Der Formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann Art-Express die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.
- Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnisnahme des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
Schlussbestimmungen
- Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Auftraggeber Volkkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die beauftragte Niederlassung von Art-Express Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.